BGB § 133 ; BPersVG §§ 8, 46 Abs. 3 S. 6; SG §§ 3, 59 (vgl. BBG §§ 23, 172 sowie BRRG § 126); SGSG (F. 1975) § 35a; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 142 ;
Fundstellen:
DVBl 1998, 191
DÖV 1998, 256
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 17.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1668/92
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 12271/93
BVerwG - Urteil vom 10.04.1997 (2 C 38.95) - DRsp Nr. 1997/5394
BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - Aktenzeichen 2 C 38.95
DRsp Nr. 1997/5394
»1. Die Schadenersatzklage eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis setzt einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn zu stellenden Antrag als nicht nachholbare Klagevoraussetzung voraus (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Bei Erledigung eines ursprünglich auf Beförderung gerichteten Klagebegehrens kann der Soldat - auch hilfsweise und in der Revisionsinstanz - unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen.3. Das Verbot der Beeinträchtigung freigestellter Personalratsmitglieder in ihrem beruflichen Werdegang gilt auch für freigestellte Soldatenvertreter. Das Verfahren zur Verwirklichung dieses Grundsatzes, insbesondere im Hinblick auf fehlende dienstliche Beurteilungen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.4. Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).«
Normenkette:
BGB § 133 ; BPersVG §§ 8, 46 Abs. 3 S. 6; SG §§ 3, 59 (vgl. BBG §§ 23, 172 sowie BRRG § 126); SGSG (F. 1975) § 35a; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 142 ;
Gründe:
I.
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