BVerwG - Beschluß vom 31.05.1995
1 B 73.95
Normen:
BBiG §§ 6 ff.; HWO §§ 26a, 41; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1996, 83
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 544/94

BVerwG - Beschluß vom 31.05.1995 (1 B 73.95) - DRsp Nr. 1996/28898

BVerwG, Beschluß vom 31.05.1995 - Aktenzeichen 1 B 73.95

DRsp Nr. 1996/28898

Die §§ 6 bis 8 BBiG i.V.m. den die überbetriebliche Ausbildung regelnden Vorschriften sind eine hinreichende gestzliche Grundlage für den in der Weitergabe des Beurteilungsbogens liegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Auszubildenden, der an einer unterstützend durchgeführten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen hat.

Normenkette:

BBiG §§ 6 ff.; HWO §§ 26a, 41; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger befindet sich in der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Im Rahmen dieser Ausbildung führt die beklagte Kreishandwerkerschaft überbetriebliche Ausbildungspflichtlehrgänge durch. Nach Abschluß der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme wird ein Beurteilungsbogen über den einzelnen Auszubildenden angefertigt. Dieser erteilt formularmäßig Auskunft über "Lernfähigkeit", "Lernbereitschaft", "Verhalten" des Auszubildenden sowie über die "Arbeitsgüte". Der Bogen wird dem Ausbildungsbetrieb zugeleitet. Der Kläger hat am ersten Grundausbildungslehrgang der Beklagten teilgenommen und hält die Weiterleitung des Beurteilungsbogens für rechtswidrig. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zu einer entsprechenden Unterlassung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe. Seine Klage wurde erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen; auch seine Berufung blieb erfolglos.