Der Kläger befindet sich in der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Im Rahmen dieser Ausbildung führt die beklagte Kreishandwerkerschaft überbetriebliche Ausbildungspflichtlehrgänge durch. Nach Abschluß der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme wird ein Beurteilungsbogen über den einzelnen Auszubildenden angefertigt. Dieser erteilt formularmäßig Auskunft über "Lernfähigkeit", "Lernbereitschaft", "Verhalten" des Auszubildenden sowie über die "Arbeitsgüte". Der Bogen wird dem Ausbildungsbetrieb zugeleitet. Der Kläger hat am ersten Grundausbildungslehrgang der Beklagten teilgenommen und hält die Weiterleitung des Beurteilungsbogens für rechtswidrig. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zu einer entsprechenden Unterlassung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe. Seine Klage wurde erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen; auch seine Berufung blieb erfolglos.
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