BVerwG - Beschluß vom 16.06.1982 (6 P 63.78) - DRsp Nr. 1996/28074
BVerwG, Beschluß vom 16.06.1982 - Aktenzeichen 6 P 63.78
DRsp Nr. 1996/28074
»Der Antrag nach § 36BPersVG auf Zuziehung von Gerwerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Personalrats kann sich auf die Einladung eines Beauftragten einer bestimmten im Personalrat vertretenen Gewerkschaft beschränken.Diese gesetzlich zugelassene Einschränkung des Antrages verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 3GG.Der Vorsitzende des Personalrats ist nicht berechtigt, Beauftragte anderer im Personalrat vertretenen Gewerkschaften einzuladen, wenn der Antrag nur eine bestimmte Gewerkschaft bezeichnet.«