BVerwG - Beschluß vom 09.03.1992
6 P 11.90
Normen:
ArbGG §§ 2a 10 § 83 Abs. 3 § 94 Abs. 1 ; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1 § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 76
DÖV 1992, 1010
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,

BVerwG - Beschluß vom 09.03.1992 (6 P 11.90) - DRsp Nr. 1996/8995

BVerwG, Beschluß vom 09.03.1992 - Aktenzeichen 6 P 11.90

DRsp Nr. 1996/8995

»Dem Personalrat steht eine Teilrechtsfähigkeit zu, die ihn in Beschlußverfahren, in denen es um die Durchsetzung, Klärung oder Wahrung seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse geht, zum Abschluß eines Vertrages mit dem hinzugezogenen Rechtsanwalt befähigt.Der Freistellungsanspruch gegen die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist in diesen Fällen dann nicht gegeben, wenn das Beschlußverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wird.Von einer Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Eine Rechtsverfolgung ist insbesondere dann mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird; ob eine Gleichwertigkeit gegeben ist, beurteilt sich dabei nach den Aufgaben, die dem Personalrat obliegen.