»Eine zur verdeckten Beobachtung von Beschäftigten am Arbeitsplatz eingesetzte Betriebsfernsehanlage (Videoanlage) ist auch dann eine i. S. des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten bestimmte technische Einrichtung, wenn ihr Einsatz nur der Aufklärung von Unregelmäßigkeiten dient und sie keine reproduzierbaren Aufzeichnungen herstellt.«
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