"...Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Personalversammlung im Hinblick auf die Besonderheiten des Schuldienstes während des Abschnitts der werktäglichen Arbeitszeit der Lehrer stattfinden darf oder sogar soll, in dem die Teilnehmer an sich Unterricht zu erteilen hätten, oder ab dafür der Abschnitt der werktäglichen Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen ist, der dem Lehrer üblicherweise zur häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung steht. ...
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