"...Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" mitzubestimmen. Dieser Wortlaut der Vorschrift läßt eindeutig erkennen, daß Gegenstand des Mitbestimmungsrechts die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzl. Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag ist.. .Hingegen hat die Personalvertretung keinen Einfluß auf den zeitlichen Umfang der dem einzelnen Beschäftigten obliegenden Arbeitsverpflichtung. Deren regelmäßige Dauer ergibt sich [aus den einschlägigen beamtenrechtlichen und] tarifvertraglichen Regelungen. Teil der dem Einfluß der Personalvertretung entzogenen, sich aus der gesetzl. oder vertraglichen Grundlage des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses ergebenden Arbeitsverpflichtung der Beschäftigten ist auch deren Pflicht, Mehrarbeit (§
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