BVerfG - Beschluß vom 25.05.2001
2 BvR 1261/99
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 N 6.99
VG Berlin, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 28 A 215.96

BVerfG - Beschluß vom 25.05.2001 (2 BvR 1261/99) - DRsp Nr. 2001/9830

BVerfG, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1261/99

DRsp Nr. 2001/9830

Gründe:

1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen früherer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG.

2. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).