I. Die Beschwerdeführer, Beamte des Landes Rheinland-Pfalz (Beschwerdeführer zu 1. bis 12.) und des Saarlandes (Beschwerdeführer zu 13.), beziehen Gehälter nach den Besoldungsgruppen A 6 bis A 15. Sie wenden sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 -
II. Die Annahmevoraussetzungen nach §
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