Die Annahmevoraussetzungen des §
Mit der den angegriffenen Beschluss tragenden Erwägung, dass der Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 1999 nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 2 LDO entsprochen habe und deshalb von vornherein nicht geeignet gewesen sei, die beabsichtigte Rechtsfolge auszulösen und deshalb auch nicht Grundlage einer Einstellung des Verfahrens sein könne, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise auseinander.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne seit über sechs Jahren seinen Beruf nicht ausüben, muss er sich nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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