BVerfG - Beschluß vom 11.10.2001
2 BvR 715/00
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 16.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 80 DB 2.99

BVerfG - Beschluß vom 11.10.2001 (2 BvR 715/00) - DRsp Nr. 2002/1251

BVerfG, Beschluß vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 715/00

DRsp Nr. 2002/1251

(Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahme)

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

Mit der den angegriffenen Beschluss tragenden Erwägung, dass der Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 1999 nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 2 LDO entsprochen habe und deshalb von vornherein nicht geeignet gewesen sei, die beabsichtigte Rechtsfolge auszulösen und deshalb auch nicht Grundlage einer Einstellung des Verfahrens sein könne, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise auseinander.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne seit über sechs Jahren seinen Beruf nicht ausüben, muss er sich nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) auf die Möglichkeit verweisen lassen, wegen eines Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung durch eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 84 LDO eine Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 88 Abs. 2 LDO herbeizuführen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.