BVerfG vom 23.01.1990
1 BvL 44/86; 1 BvL 48/87
Normen:
AFG § 128; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 74 Nr. 7, 12;
Fundstellen:
BVerfGE 81, 156
SozR 3-4100 § 128 Nr. 1

BVerfG - 23.01.1990 (1 BvL 44/86; 1 BvL 48/87) - DRsp Nr. 1993/2414

BVerfG, vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 1 BvL 44/86; 1 BvL 48/87

DRsp Nr. 1993/2414

»1. a) Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Erstattung von Sozialleistungen ergibt sich aus Art. 74 Nrn. 7 und 12 GG. b) Die Erstattung nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz ist keine Sonderabgabe im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. 2. a) In Anbetracht der gesetzgeberischen Zielsetzung, sozial unzuträgliche Frühverrentungen zu verhindern, verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn einem Arbeitgeber, der an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig bei ihm beschäftigten älteren Arbeitnehmers mitgewirkt hat, die sich daraus ergebenden sozialen Folgekosten auferlegt werden. b) Der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Erstattungspflicht nach § Arbeitsförderungsgesetz nur dann eingreifen zu lassen, wenn den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit für die Gewährung der zu erstattenden Leistungen (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) trifft. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer, um dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis es geht, eine andere Sozialleistung beanspruchen kann, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruhen oder entfallen ließe.