LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.2013
2 Sa 1564/12
Normen:
BAT; TV-H;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 726/12

Bundesarbeitsgericht und SpiegelbildtheorieAltersteilzeitarbeit und FreistellungsphaseAltersteilzeit und Berechnung Mindestnettobetrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 1564/12

DRsp Nr. 2014/11997

Bundesarbeitsgericht und Spiegelbildtheorie Altersteilzeitarbeit und Freistellungsphase Altersteilzeit und Berechnung Mindestnettobetrag

In der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit erfolgt die Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht nach dem Grundsatz der "Spiegelbildlichkeit". Orientierungssatz: Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte "Spiegelbildtheorie" ist im Hinblick auf die Einbeziehung von Urlaubsgeld und (jährlichen) Zuwendungen zur Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ - juris: AltATZTV) nicht anzuwenden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. September 2012 - Aktenzeichen 5 Ca 726/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT; TV-H;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die genaue Höhe der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase im Blockmodell.