LAG Berlin, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 495/01
ArbG Berlin, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 24717/00
Bürgenhaftung für Arbeitnehmerentgelte bei Arbeitnehmerentsendung
BAG, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 617/01
DRsp Nr. 2005/6619
Bürgenhaftung für Arbeitnehmerentgelte bei Arbeitnehmerentsendung
»1. Die Bürgenhaftung nach § 1aAEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.2. Der Haftung nach § 1aAEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.«
Orientierungssätze:1. Der durch § 1aAEntG bewirkte Eingriff in die durch Art. 12GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.2. Der nach § 1 Abs. 1AEntG vom Arbeitgeber zu zahlende Mindestlohn wird ausschließlich für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen geschuldet, weil die Rechtsnormen des für allgemeinverbindlich erklärten TV Mindestlohn vom 26. Mai 1999 nur insoweit international zwingend iSv. Art. 34EGBGB sind.