Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der in Berlin wohnhafte Kläger war vom 1. Oktober bis zum 9. November 1999 als Bauarbeiter auf einer Baustelle der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) in Berlin tätig. Diese beauftragte als Generalunternehmerin eine Nachunternehmerin mit Sitz in Berlin, die ihrerseits die Beklagte zu 1) als Subunternehmen einsetzte. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten zu 1).
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