BAG - Urteil vom 12.01.2005
5 AZR 279/01
Normen:
AEntG § 1a ; GG Art. 12 ; SGB III § 187 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 656
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2121/00
ArbG Berlin, vom 10.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 4049/00

Bürgenhaftung für Arbeitnehmerentgelte bei Arbeitnehmerentsendung

BAG, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 279/01

DRsp Nr. 2005/6618

Bürgenhaftung für Arbeitnehmerentgelte bei Arbeitnehmerentsendung

Orientierungssätze:1. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.2. Der durch § 1a AEntG bewirkte Eingriff in die nach Art. 12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.3. Wird dem Antrag auf Insolvenzgeld nicht oder nur zum Teil stattgegeben, fällt der zuvor nach § 187 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Anspruch auf Arbeitsentgelt in dem Umfang wieder an den Arbeitnehmer zurück, wie kein Insolvenzgeld bewilligt wird.

Normenkette:

AEntG § 1a ; GG Art. 12 ; SGB III § 187 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Der in Berlin wohnhafte Kläger war vom 1. Oktober bis zum 9. November 1999 als Bauarbeiter auf einer Baustelle der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) in Berlin tätig. Diese beauftragte als Generalunternehmerin eine Nachunternehmerin mit Sitz in Berlin, die ihrerseits die Beklagte zu 1) als Subunternehmen einsetzte. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten zu 1).