LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2009 6 Sa 219/09
Normen:
AEntG § 1a S. 1; AEntG § 1a S. 2; SGB III § 175 Abs. 2; SGB III § 187 S. 1; SGB III § 314 Abs. 1; TV Mindestlohn § 1 Abs. 2; TV Mindestlohn § 1 Abs. 3 S. 1; TV Mindestlohn § 2 Abs. 2 S. 1; TV Mindestlohn § 2 Abs. 5; BRTV § 7 Nr. 4.3; BRTV § 15 Nr. 1 Halbs. 1; InsO § 38; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; BGB § 615; BGB § 768 Abs. 2; EGBGB Art. 34; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 16711/08
Bürgenhaftung des auftraggebenden Unternehmers in der Insolvenz des Nachunternehmers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 219/09
DRsp Nr. 2009/25058
Bürgenhaftung des auftraggebenden Unternehmers in der Insolvenz des Nachunternehmers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit
1. Das Mindestentgelt, hinsichtlich dessen den auftraggebenden Unternehmer eine Bürgenhaftung gemäß § 1 a Satz 1 AEntG trifft, umfasst gemäß § 1 a Satz 2 AEntG nur das Nettoentgelt; außerdem bezieht sich die Bürgenhaftung allein auf den Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1AEntG, der jedoch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erworben wird.2. Nicht unter die Bürgenhaftung fallen Zeiten für An- und Abfahrt, für die der Arbeitnehmer gemäß § 7 Nr. 4.3 BRTV Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn hat, und Wartezeiten, für die gemäß § 615 Satz 1 und 3BGB Verzugslohn zu zahlen ist; anders verhält es sich dagegen mit dem im Gesamttarifstundenlohn enthaltenen Bauzuschlag, durch den besondere Belastungen vergütet werden sollen, die allgemein mit der Arbeit auf Baustellen verbunden sind.
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