LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2014
18 Sa 1169/13
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2703/11

Bürge nach ArbeitnehmerentsendegesetzHaftung des Bürgen ist akzessorischBürge für Urlaubskassenbeiträge eines Nachunternehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1169/13

DRsp Nr. 2014/16000

Bürge nach Arbeitnehmerentsendegesetz Haftung des Bürgen ist akzessorisch Bürge für Urlaubskassenbeiträge eines Nachunternehmers

Auch der selbstschuldnerisch haftende Bürge nach § 1a AEntG aF (jetzt: § 14 AEntG) kann sich nach § 768 Abs. 1 BGB darauf berufen, dass die Hauptschuld gegenüber der U-LAK (mittlerweile) verjährt ist, die Haftung ist nicht subsidiär, aber akzessorisch (BGH 12.03.1980 - VIII ZR 115/79 - NJW 1980, 1460; BGH 28.01.2003 - XI ZR 243/02 - NJW 2003, 1250).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 - 3 Ca 2703/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe die Beklagte als Bürgin für Urlaubskassenbeiträge eines Nachunternehmers in der Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2008 einzustehen hat.