LAG Köln - Urteil vom 11.09.2013
5 Sa 93/13
Normen:
NV Bühne § 61 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2014, 816
NZA-RR 2014, 124
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ha 12/12

Bühnenschiedsgerichtliches VerfahrenBühnenoberschiedsgerichtliches VerfahrenBefristung des Arbeitsverhältnisses einer DramaturginBühnenmitglied und Intendantenwechsels

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 93/13

DRsp Nr. 2014/2239

Bühnenschiedsgerichtliches Verfahren Bühnenoberschiedsgerichtliches Verfahren Befristung des Arbeitsverhältnisses einer DramaturginBühnenmitglied und Intendantenwechsels

Im gerichtlichen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob im bühnenschieds- bzw. bühnenoberschiedsgerichtlichen Verfahren tarifvertragliche Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren verletzt worden sind. Auf derartige Rügen kann die Aufhebungsklage nicht gestützt werden. Daher kommt es für das gerichtliche Verfahren nicht darauf an, - ob der Arbeitnehmer die Klage im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren zulässig erweitert hat; - ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung des Arbeitnehmers gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist; - ob der Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden ist. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Dramaturgin ist durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Sie gehört zum künstlerischen Bühnenpersonal. Soll der befristete Arbeitsvertrag eines Bühnenmitglieds aus Anlass des Intendantenwechsels nicht verlängert werden, so genügt bei der Anhörung des Arbeitnehmers der Hinweis auf den Intendantenwechsel.

Tenor

1. 2. 3.