LAG Köln - Urteil vom 12.06.1997
10 Sa 948/96
Normen:
ArbGG § 110, § 104, § 31, § 39, § 65, § 68, § 73 Abs. 2 ; BGB § 611 (Bühnenengagementsvertrag), § 620, § 626 ; Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) § 7 Abs. 2, § 38, § 39; Normalvertrag Solo § 15, § 21; TVG § 1 (Tarifverträge Bühnen); ZPO § 295, § 551 Nr. 1, 558 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2884/95

Bühnenengagement, außerordentliche Kündigung (bei Theaterschließung); Aufhebungsklage gegen Schiedsspruch

LAG Köln, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 948/96

DRsp Nr. 2000/2194

Bühnenengagement, außerordentliche Kündigung (bei Theaterschließung); Aufhebungsklage gegen Schiedsspruch

»1. Die Betriebsstillegung ist nicht als wichtiger Grund geeignet, wenn ein Arbeitsvertrag (Engagement eines namhaften Regisseurs) auch auf Wunsch des Arbeitgebers noch wenige Monate vor der Schließung des Theaters für die Dauer von 5 Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit befristet abgeschlossen worden ist. 2. Der Beschluß des zuständigen Gesetzgebungsorgans, aus Haushaltsgründen ein staatliches Theater zu schließen, ist nicht als (gerichtsfreie) Unternehmerentscheidung« zu schützen und auch nicht ohne weiteres ein "wichtiger Grund". 3. Zum Verfahren der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit: Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Voraussetzungen des § 7Abs. 2 BSchGO, wonach die Heranziehung der Beisitzer "Sache der beteiligten Verbände" ist als erfüllt anzusehen wenn die Verbände nach Aufstellung entsprechen der Listen dem Bühnenschiedsgericht ausdrücklich oder stillschweigend ein Vorgehen nach den §§ 31 oder 39 ArbGG gestatten.«

Normenkette:

ArbGG § 110, § 104, § 31, § 39, § 65, § 68, § 73 Abs. 2 ; BGB § 611 (Bühnenengagementsvertrag), § 620, § 626 ; Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) § 7 Abs. 2, § 38, § 39; Normalvertrag Solo § 15, § 21; TVG § 1 (Tarifverträge Bühnen); ZPO § 295, § 551 Nr. 1, ;