BSG - Urteil vom 30.03.1995
7 RAr 86/94
Normen:
AFG § 104, § 107 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 230
NZS 1996, 31
SozR 3-4100 § 107 Nr. 8

BSG - Urteil vom 30.03.1995 (7 RAr 86/94) - DRsp Nr. 1995/10213

BSG, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 7 RAr 86/94

DRsp Nr. 1995/10213

»Die Tatsache, daß der bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

AFG § 104, § 107 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgrund einer Arbeitslosmeldung und eines Antrags vom 5. September 1990.

Zuvor war er seit 1968 bei der Firma P. A. W. A. tätig, hat jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur bis 29. Mai 1986 gearbeitet. Danach wurde ihm das Entgelt bis zum Bezug von Krankengeld (Krg) - 11. Juli 1986 bis 7. Februar 1988 - fortgezahlt. Mit Bescheid vom 3. Juli 1988 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) auf Zeit (21. Oktober 1987 bis 30. April 1989). Der Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der EU-Rente wurde abgelehnt; die hiergegen und gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wurde zurückgenommen. Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers trotz Rentenzahlung über den 31. Juli 1988 fortbestand, wurde zwischen Kläger und Arbeitgeberin streitig, nachdem diese auf der Arbeitsbescheinigung für die Beklagte (vom 13. September 1990) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1988 angegeben hatte.