I. Zu klären ist das für die Entscheidung über den Rechtsweg einzuhaltende Verfahren.
Im Anschluß an die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nimmt die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) die Beklagte als Trägerin einer Zusatzversorgungskasse auf Beiträge gemäß § 10b Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VersorgAusglHärteG) im Wege der Leistungsklage in Anspruch. Gegenüber der im Januar 1990 in Höhe von 1927,36 DM erhobenen Beitragsforderung der Klägerin verwies die Beklagte darauf, daß infolge des zwischenzeitlichen Todes der versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau aus den bei der Klägerin begründeten Rentenanwartschaften Leistungen nicht zu erbringen seien.
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