BSG vom 09.02.1993
12 RK 75/92
Fundstellen:
BSGE 72, 90
DÖV 1994, 486
NZA 1994, 191
SozR 3-1720 § 17a Nr. 1

BSG - 09.02.1993 (12 RK 75/92) - DRsp Nr. 1993/3529

BSG, vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 12 RK 75/92

DRsp Nr. 1993/3529

»Um das in § 17a Abs. 4 S. 3 GVG vorgesehene Beschwerdeverfahren nachzuholen, führt die Sprungrevision gegen eine nach dem 31. 12. 1990 in Form eines Urteils getroffene Entscheidung über den Rechtsweg zur Zurückverweisung an das LSG (Anschluß an BVerwG vom 27.6. 1968 - VIII C 52.68 = BVerwGE 30, 91 und BAG vom 26. 3. 1992 - 2 AZR 443/91 = AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979 = NZA 1992, 954).«

I. Zu klären ist das für die Entscheidung über den Rechtsweg einzuhaltende Verfahren.

Im Anschluß an die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nimmt die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) die Beklagte als Trägerin einer Zusatzversorgungskasse auf Beiträge gemäß § 10b Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VersorgAusglHärteG) im Wege der Leistungsklage in Anspruch. Gegenüber der im Januar 1990 in Höhe von 1927,36 DM erhobenen Beitragsforderung der Klägerin verwies die Beklagte darauf, daß infolge des zwischenzeitlichen Todes der versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau aus den bei der Klägerin begründeten Rentenanwartschaften Leistungen nicht zu erbringen seien.