1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 2.7.2009, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, wer die Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag für die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung zu tragen hat.
Der am 07.12.1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.1982 bis zum 31.12.2008 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines am 10.11.2008 geschlossenen schriftlichen Aufhebungsvertrages, der folgende Regelungen enthält:
1. Zwischen der Dienststelle Theater Logistics Support V, W nachfolgend Arbeitgeber genannt und B., nachfolgend Arbeitnehmer genannt, wird folgende Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen:
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