LAG Köln - Urteil vom 29.08.2011
2 Sa 478/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5322/09

Brötchenzustelldienst in freier Mitarbeit bei Fremdeinsatz im Rahmen eines Service-Fahrervertrages

LAG Köln, Urteil vom 29.08.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 478/11

DRsp Nr. 2011/19739

Brötchenzustelldienst in freier Mitarbeit bei Fremdeinsatz im Rahmen eines "Service-Fahrervertrages"

Ist eine Dienstleistung an 365 Tagen im Jahr mit dem Recht, hierbei andere Personen einzusetzen (Brötchenzustelldienst), übernommen worden und wird von der Einsatzmöglichkeit auch Gebrauch gemacht, fehlt es an dem für ein Arbeitsverhältnis typischen Direktionsrecht im Hinblick auf den persönlich geschuldeten Zeiteinsatz.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Aachen vom 18.11.2010 -

AZ 8 Ca 5322/09 - wird auf deren Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien einerseits darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand, sowie darüber, ob das Vertragsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 20.11.2009 aufgelöst wurde. Erstinstanzlich noch anhängig sind Zahlungsanträge der Klägerin, die sich auch auf das Entgeltfortzahlungsgesetz stützen und die Vergütung für die Zeit nach Zugang der hier streitigen außerordentlichen Kündigung vom 20.11.2009 bis zum 31.01.2010 betreffen.