LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2009
7 (6) Sa 1033/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 376/06

Bonuszahlung nach Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Übergang des operativen Geschäftes eines Geschäftsbereichs; Unmöglichkeit der Zielerreichung durch arbeitgeberseitig zu vertretende Umstände

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 7 (6) Sa 1033/06

DRsp Nr. 2010/6821

Bonuszahlung nach Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Übergang des operativen Geschäftes eines Geschäftsbereichs; Unmöglichkeit der Zielerreichung durch arbeitgeberseitig zu vertretende Umstände

1. Der Übergang des operativen Geschäftes eines Geschäftsbereichs auf einen Erwerber setzt die Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung für die diesem Geschäftsbereich nach Widerspruch weiterhin zugehörigen Arbeitnehmer nicht außer Kraft. 2. Der Arbeitnehmer trägt das Risiko der Nichterzielbarkeit eines Bonus dann nicht, wenn die Zielerreichung durch ein Verhalten des Arbeitgebers unmöglich ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.08.2006 - 3 Ca 376/06 lev - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2004 in der von ihm geltend gemachten Höhe von 2.490,10 € brutto sowie eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 8.589,75 € brutto zusteht.