LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.01.2013
1 Sa 27/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 254;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 33
DB 2013, 18
NZA 2013, 9
NZA-RR 2013, 118
WM 2013, 421
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 10365/11

Bonuszahlung einer öffentlich-rechtlichen Landesbank bei drastischem Gewinneinbruch; Entscheidung über Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage nach einseitiger Erledigungserklärung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 27/12

DRsp Nr. 2013/1056

Bonuszahlung einer öffentlich-rechtlichen Landesbank bei drastischem Gewinneinbruch; Entscheidung über Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage nach einseitiger Erledigungserklärung

Eine öffentlich-rechtliche Landesbank war berechtigt, aufgrund des drastischen Gewinneinbruchs in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010 die nach billigem Ermessen zu gewährende variable Vergütung einer Führungskraft zu kürzen bzw. ganz zu streichen. Die Leistungsbestimmung des Vorstands genügte den Grundsätzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.07.2012 - 22 Ca 10365/11 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 bezogen auf die Auskunftserteilung über die zur Bestimmung der variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 und 2011 maßgeblichen Faktoren erledigt ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 254;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.