LAG Hamm - Urteil vom 06.10.2010
3 Sa 854/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4866/09

Bonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung und Vorstandserklärung; Ausschluss einer Neubestimmung der Leistungsbestimmung aus Billigkeitsgründen

LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 854/10

DRsp Nr. 2011/2206

Bonuszahlung aufgrund Betriebsvereinbarung und Vorstandserklärung; Ausschluss einer Neubestimmung der Leistungsbestimmung aus Billigkeitsgründen

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass der Vorstand im Rahmen bestimmter Ober- und Untergrenzen einen Bonuspool in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis festlegt und die Verteilung nach Leistungsgesichtspunkten erfolgt, und wird durch Entscheidung des Vorstandes und der daraus resultierenden Mitteilung der Bonuspool verbindlich festgelegt, kann der Vorstand von dieser Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB in der Folgezeit nicht mehr abrücken. 2. Hat der zur Leistungsbestimmung Berechtigte für eine einmalige Zahlung den Dotierungsrahmen festgelegt, besteht kein Grund, aus Gründen der Billigkeit eine Neubestimmung zu gestatten. 3. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Bestimmung der Leistung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem eine Notwendigkeit aus der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung mangels Vorliegens des Jahresergebnisses noch gar nicht bestand; gerade unter dem Aspekt der Billigkeit, die eine solche nachträgliche Neubestimmung ermöglichen soll, kann dann eine Neufestsetzung nicht erfolgen, weil die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gerade in Kenntnis des Umstands erfolgt ist, dass das tatsächliche Jahresergebnis noch nicht vorliegt.

Tenor