Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Bonusansprüche des Klägers für das Jahr 2017.
Der Kläger ist seit dem 10.03.2008 bei der Beklagten als Key-Account-Manager DACH für das Gebiet S /Ö /Sc in der Abteilung Sales beschäftigt. Gemäß Nr. 4 Abs. 4 des zwischen den Parteien am 04.03.2008/08.03.2008 geschlossenen Arbeitsvertrags nimmt der Kläger am jeweils aktuellen Sales Bonusplan teil, wobei der Bonus bei 100 prozentiger Zielerreichung 30 % des Bruttojahresgrundgehaltes beträgt. Das insoweit maßgebliche Jahresbruttogehalt des Klägers belief sich für das Jahr 2017 auf 74.185,33 €.
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