LAG Köln - Urteil vom 14.05.2020
8 Sa 382/19
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 315 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8079/18

Bonus nur bei eindeutiger ZielvorgabeBilligkeitskontrolle von ZielvereinbarungenSchadensersatz wegen entgangener Vergütung bei fehlender Zielvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 382/19

DRsp Nr. 2020/17559

Bonus nur bei eindeutiger Zielvorgabe Billigkeitskontrolle von Zielvereinbarungen Schadensersatz wegen entgangener Vergütung bei fehlender Zielvereinbarung

1. Die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zielvereinbarung zur Erreichung von Umsatzzahlen unterliegt der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 S. 3 BGB. 2. Die Beweislast für die Billigkeit der Zielvereinbarung trägt der Arbeitgeber. 3. Die getroffene Billigkeitsentscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2019 - 4 Ca 8079/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 315 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Bonusansprüche des Klägers für das Jahr 2017.

Der Kläger ist seit dem 10.03.2008 bei der Beklagten als Key-Account-Manager DACH für das Gebiet S /Ö /Sc in der Abteilung Sales beschäftigt. Gemäß Nr. 4 Abs. 4 des zwischen den Parteien am 04.03.2008/08.03.2008 geschlossenen Arbeitsvertrags nimmt der Kläger am jeweils aktuellen Sales Bonusplan teil, wobei der Bonus bei 100 prozentiger Zielerreichung 30 % des Bruttojahresgrundgehaltes beträgt. Das insoweit maßgebliche Jahresbruttogehalt des Klägers belief sich für das Jahr 2017 auf 74.185,33 €.