LAG Baden-Württemberg, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 51/20
ArbG Heilbronn, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 447/19
Böswilliges Unterlassen anderweitigen ArbeitsverdienstesEingeschränkte Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe durch das RevisionsgerichtKein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Ablehnung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 205/21
DRsp Nr. 2022/815
Böswilliges Unterlassen anderweitigen ArbeitsverdienstesEingeschränkte Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe durch das RevisionsgerichtKein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Ablehnung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses
Orientierungssatz:Ein Arbeitnehmer handelt grundsätzlich nicht böswillig iSv. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses auf einer Beschäftigung gemäß einem von ihm erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteil beharrt und ein Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses ablehnt (Rn. 18).
1. Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Arbeitsverdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.
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