Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. sowie um Vergütungsdifferenzansprüche.
Der am 07.04.1946 geborene Kläger war seit dem 01.10.1975 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1., die ein Krankenhaus betreibt. Er wurde eingestellt als Unterrichtspfleger und leitete seit 1976 die Krankenpflegeschule der Beklagten zu 1.
Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 3.178,38 EUR.
Der Kläger unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz des §
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