BAG - Urteil vom 30.03.2022
10 AZR 194/20
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 1; SokaSiG § 7 Abs. 2; SokaSiG § 7 Abs. 3; SokaSiG § 7 Abs. 4; SokaSiG § 7 Abs. 5; SokaSiG § 7 Abs. 6; VTV SOKA Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II; RTV für das Maler- und Lackiererhandwerk § 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 413
EzA TVG _ 4 Bauindustrie Nr. 187
EzA-SD 2022, 14
NZA 2022, 991
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 127/19
ArbG Wiesbaden, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 469/17

Bodenmarkierungsarbeiten als bauliche Leistungen i.S.d. VTV BaugewerbeFahrbahnmarkierungsarbeiten als Tätigkeit des Maler- und LackiererhandwerksTarifliche Zuordnung von Sowohl-als-auch-Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 194/20

DRsp Nr. 2022/8107

Bodenmarkierungsarbeiten als bauliche Leistungen i.S.d. VTV Baugewerbe Fahrbahnmarkierungsarbeiten als Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks Tarifliche Zuordnung von "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten"

Orientierungssätze: 1. Bodenmarkierungsarbeiten in Industriehallen zur Abgrenzung von ua. Fuß- und Fahrwegen stellen bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar, denn diese werden mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausgeführt. Insoweit genügt es, wenn solche der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke - hier des Maler- und Lackiererhandwerks - verwendet werden (Rn. 21). 2. Bodenmarkierungsarbeiten in Industriehallen sind zugleich solche des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV und nach dessen Halbs. 1 grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Es liegen "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" vor. Dabei genügt es, wenn einzelne, dem ausgenommenen Gewerk zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden (Rn. 23 f.).