LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2009
17 Sa 848/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 26; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1681/07

Blitzaustritt aus tarifschließendem Arbeitgeberverband

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 848/08

DRsp Nr. 2009/15564

Blitzaustritt aus tarifschließendem Arbeitgeberverband

1. Die einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband mit sofortiger Wirkung ist nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zulässig, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes sie nicht ausdrücklich ausschließt. 2. Die Abgabe der zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führenden Willenserklärung obliegt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, dem Vorstand des Vereins.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 06.05.2008 - Az. 1 Ca 1681/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 26; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifvertragliche Zahlungsansprüche.

Die 59 Jahre alte Klägerin ist seit dem 09.04.1970 bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Sie ist Mitglied der IG Metall. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen in T. ansässiges Unternehmen der Metall verarbeitenden Industrie. Sie stellt mit etwa 90 Arbeitnehmern Türbänder und Türscharniere her.