LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2020
15 Sa 1991/19
Normen:
ZPO § 148;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 299
AuR 2020, 376
EzA-SD 2020, 11
NZA-RR 2020, 398
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7829/19

Bislang fehlende zeitliche Grenze zur Bestimmung der vorübergehenden EntleihungFehlender nationaler Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei nicht nur vorübergehender Entleihung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 1991/19

DRsp Nr. 2020/9319

Bislang fehlende zeitliche Grenze zur Bestimmung der vorübergehenden Entleihung Fehlender nationaler Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei nicht nur vorübergehender Entleihung

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) vorgelegt: 1. Ist die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen schon dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Artikel 1 der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen, wenn die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz erfolgt, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird? 2. Ist die Überlassung eines Leiharbeitnehmers unterhalb einer Zeitspanne von 55 Monaten als nicht mehr "vorübergehend" im Sinne des Artikel 1 der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen? 3. Falls die Fragen zu 1. und/oder 2. bejaht werden, ergeben sich folgende Zusatzfragen: 3.1. Besteht für den Leiharbeitnehmer ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen, auch wenn das nationale Recht eine solche Sanktion vor dem 01.04.2017 nicht vorsieht?