BAG - Beschluss vom 16.08.2016
9 AS 4/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 3;
Fundstellen:
AP ZPO § 36 Nr. 65
BB 2016, 2420
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 3469
NZA 2016, 1358
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2973/16

Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen an das zuständige GerichtBestimmung des zuständigen Gerichts als prozessualer AusnahmefallAlleinentscheidung des Kammervorsitzenden zur RechtswegzuständigkeitZuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 9 AS 4/16

DRsp Nr. 2016/15892

Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen an das zuständige Gericht Bestimmung des zuständigen Gerichts als prozessualer Ausnahmefall Alleinentscheidung des Kammervorsitzenden zur Rechtswegzuständigkeit Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

Orientierungssatz: Die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Anschluss an eine Rechtswegerweisung ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts, den dazu berufenen obersten Gerichtshof des Bundes entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anzurufen, ergeht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden.

1. Gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.