ArbG Düsseldorf, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2973/16
Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen an das zuständige GerichtBestimmung des zuständigen Gerichts als prozessualer AusnahmefallAlleinentscheidung des Kammervorsitzenden zur RechtswegzuständigkeitZuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
BAG, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 9 AS 4/16
DRsp Nr. 2016/15892
Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen an das zuständige GerichtBestimmung des zuständigen Gerichts als prozessualer AusnahmefallAlleinentscheidung des Kammervorsitzenden zur RechtswegzuständigkeitZuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
Orientierungssatz:Die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Anschluss an eine Rechtswegerweisung ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts, den dazu berufenen obersten Gerichtshof des Bundes entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anzurufen, ergeht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden.
1. Gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
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