LAG Köln - Beschluss vom 03.05.2018
9 Ta 48/18
Normen:
GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5727/17

Bindungswirkung einer VerweisungRechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einer Aufhebungsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 48/18

DRsp Nr. 2018/7048

Bindungswirkung einer Verweisung Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einer Aufhebungsvereinbarung

1. Eine Verweisung, die die aufgeworfene Frage der Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten offen lässt und aus Gründen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Arbeitsgericht verweist, ist nur hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. 2. Für Ansprüche wegen der Verletzung einer Wohlverhaltensklausel in einem Aufhebungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2017- 16 Ca 5727/17 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1, eine Raiffeisenbank, und der Kläger zu 2, ihr Vorstandsmitglied, nehmen den Beklagten, der bei der Klägerin zu 1 als Generalbevollmächtigter und Prokurist beschäftigt war, wegen angeblich falscher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Schadensersatz in Anspruch.