Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2017-
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
I.
Die Klägerin zu 1, eine Raiffeisenbank, und der Kläger zu 2, ihr Vorstandsmitglied, nehmen den Beklagten, der bei der Klägerin zu 1 als Generalbevollmächtigter und Prokurist beschäftigt war, wegen angeblich falscher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Schadensersatz in Anspruch.
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