LAG Köln - Beschluss vom 20.04.2009
5 TaBV 66/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 Alt. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; MTV § 4; MTV § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 56/08

Bindungswirkung einer tariflichen Schiedsklausel; Nachwirkung gekündigter Gesamtbetriebsvereinbarung; Wiederaufleben mittels Öffnungsklausel verdrängter tariflicher Regelung nach Kündigung abweichender Vereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 66/08

DRsp Nr. 2009/14518

Bindungswirkung einer tariflichen Schiedsklausel; Nachwirkung gekündigter Gesamtbetriebsvereinbarung; Wiederaufleben mittels Öffnungsklausel verdrängter tariflicher Regelung nach Kündigung abweichender Vereinbarung

1. Eine Tarifschiedsklausel bindet grundsätzlich nur die tarifschließenden Vertragsparteien, nicht aber Dritte wie etwa den Betriebsrat oder den Gesamtbetriebsrat. 2. Eine Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung kommt nach § 77 Abs. 6 BetrVG nur im Bereich erzwingbarer Mitbestimmung in Betracht. 3. Machen die Betriebspartner von einer tariflichen Öffnungsklausel Gebrauch, um von einer tariflichen Regelung abzuweichen, führt eine Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist dazu, dass die tarifliche Regelung wieder auflebt; für eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung ist dann kein Raum.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2008 - 7 BV 56/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 Alt. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; MTV § 4; MTV § 5;

Gründe: