LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2001
10 Sa 57/01
Normen:
GVG § 17a Abs. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 ; ZPO § 318 § 322 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 238/00

Bindungswirkung der Rechtswegentscheidung - kein konkludentes Arbeitsverhältnis bei Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 10 Sa 57/01

DRsp Nr. 2006/2864

Bindungswirkung der Rechtswegentscheidung - kein konkludentes Arbeitsverhältnis bei Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers

1. Der Beschluss, mit dem über eine sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG entschieden wird, entfaltet Innenbindung (§ 318 ZPO) und ist grundsätzlich (über die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 1 und 5 GVG im Hauptsache-Berufungsverfahren hinaus) der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) fähig.2. Das Verfahren nach § 17 a GVG dient der Ermittlung des sachlich zuständigen Gerichts; in materielle Rechtskraft erwachsen damit neben dem Beschwerdetenor diejenigen Vorentscheidungen, die zur Feststellung des Rechtsweges (als tragende Gründe) getroffen werden müssen. 3. Sind zur Feststellung des sachlich zuständigen Gerichts schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung materiell-rechtliche Sachentscheidungen (wie etwa die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses) zu treffen, ist nach der bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 17 a GVG zu unterscheiden: Im aut-aut-Fall und im et-et-Fall erwachsen die materiell-rechtlichen Feststellungen (etwa kein Arbeitsverhältnis) in Rechtskraft; im sic-non- und im necque-necque-Fall hingegen nicht, da das Verfahren nach § 17 a GVG gerade nicht der Entscheidung dieser Vorfrage dient.