ArbG Lörrach, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 238/00
Bindungswirkung der Rechtswegentscheidung - kein konkludentes Arbeitsverhältnis bei Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 10 Sa 57/01
DRsp Nr. 2006/2864
Bindungswirkung der Rechtswegentscheidung - kein konkludentes Arbeitsverhältnis bei Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers
1. Der Beschluss, mit dem über eine sofortige Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG entschieden wird, entfaltet Innenbindung (§ 318ZPO) und ist grundsätzlich (über die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 1 und 5 GVG im Hauptsache-Berufungsverfahren hinaus) der materiellen Rechtskraft (§ 322ZPO) fähig.2. Das Verfahren nach § 17 aGVG dient der Ermittlung des sachlich zuständigen Gerichts; in materielle Rechtskraft erwachsen damit neben dem Beschwerdetenor diejenigen Vorentscheidungen, die zur Feststellung des Rechtsweges (als tragende Gründe) getroffen werden müssen. 3. Sind zur Feststellung des sachlich zuständigen Gerichts schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung materiell-rechtliche Sachentscheidungen (wie etwa die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses) zu treffen, ist nach der bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 17 aGVG zu unterscheiden: Im aut-aut-Fall und im et-et-Fall erwachsen die materiell-rechtlichen Feststellungen (etwa kein Arbeitsverhältnis) in Rechtskraft; im sic-non- und im necque-necque-Fall hingegen nicht, da das Verfahren nach § 17 aGVG gerade nicht der Entscheidung dieser Vorfrage dient.
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