BAG - Urteil vom 28.08.2008
2 AZR 967/06
Normen:
KSchG § 2; BetrVG § 99;
Fundstellen:
AP Nr. 140 zu § 2 KSchG 1969
ArbRB 2009, 67
AuR 2009, 103
BAGE 127, 342
MDR 2009, 396
NZA 2009, 505
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1743/05
ArbG Wiesbaden, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 14/04

Bindungswirkung der Eingruppierung im Rechtsstreit wegen Änderungskündigung nach rechtskräftig verweigerter Zustimmung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 967/06

DRsp Nr. 2009/3644

Bindungswirkung der Eingruppierung im Rechtsstreit wegen Änderungskündigung nach rechtskräftig verweigerter Zustimmung des Betriebsrats

Hat wegen der Eingruppierung des Arbeitnehmers ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG stattgefunden, kann sich der Arbeitgeber im Rechtsstreit über eine Änderungskündigung nicht auf die Maßgeblichkeit einer dem Ergebnis des durchgeführten Beschlussverfahrens widersprechenden Eingruppierung berufen. Orientierungssätze: 1. Hat ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG stattgefunden, ist die gerichtlich als zutreffend festgestellte Eingruppierung für den Arbeitgeber im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer verbindlich (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1, 10).