LAG Köln - Beschluss vom 01.09.2011
12 Ta 241/11
Normen:
RVG § 48; RVG § 55; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4596/08

Bindungswirkung der beschlussförmigen Aufhebung einer Beiordnung für das Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 12 Ta 241/11

DRsp Nr. 2011/16887

Bindungswirkung der beschlussförmigen Aufhebung einer Beiordnung für das Kostenfestsetzungsverfahren

Der Vergütungsanspruch nach § 55 RVG richtet sich gemäß § 48 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und wird einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht unterzogen. Auch eine ggf. unzulässige aber angeordnete rückwirkende Aufhebung ist zu beachten. Die Belange der Partei bzw. des beigeordneten Anwalts werden durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss ausreichend geschützt.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts B vom 24.11.2010 gegen den Beschluss vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48; RVG § 55; ZPO § 127;

Gründe