BVerwG - Beschluss vom 17.02.2010
6 PB 48.09
Normen:
HE/GA Nr. 5 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3277/07

Bindung eines bei einer nachgeordneten Dienststelle gebildeten Personalrats durch eine Weisung der obersten Dienstbehörde i.R.e. Mitbestimmungsverfahrens; Möglichkeit des Rückgängigmachens einer Versetzung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 6 PB 48.09

DRsp Nr. 2010/4944

Bindung eines bei einer nachgeordneten Dienststelle gebildeten Personalrats durch eine Weisung der obersten Dienstbehörde i.R.e. Mitbestimmungsverfahrens; Möglichkeit des Rückgängigmachens einer Versetzung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HE/GA Nr. 5 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Senatsrechtsprechung geklärt sind oder sich anhand ihrer ohne Weiteres beantworten lassen.

a)