BAG - Urteil vom 23.02.2016
3 AZR 44/14
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1b Abs. 4; ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 73
BB 2016, 1075
BB 2016, 1210
DB 2016, 1381
EzA-SD 2016, 6
NZA 2016, 961
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 618/12
ArbG München, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 6741/11

Bindung des Revisionsgericht an widersprüchliche Feststellungen des BerufungsgerichtsFeststellung der innerbetrieblichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 44/14

DRsp Nr. 2016/7465

Bindung des Revisionsgericht an widersprüchliche Feststellungen des Berufungsgerichts Feststellung der innerbetrieblichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. 2. Eine der Bindungswirkung nach § 559 Abs. 2 ZPO entgegenstehende Widersprüchlichkeit kann sich daraus ergeben, dass der im Tatbestand wiedergegebene Sachvortrag der Parteien nicht mit den Feststellungen in Übereinstimmung zu bringen ist, die das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffen hat. 3. Die Bindungswirkung nach § Abs. erfasst nicht nur die Feststellung tatsächlicher Umstände, sondern auch von Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, sofern dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Unter diesen Voraussetzungen können Tatsachen von den Parteien auch als Erklärungen über Rechtstatsachen in das Verfahren eingeführt werden. Die Behauptung, ein Versorgungswerk sei geschlossen worden, stellt eine solche Rechtstatsache dar.