OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.02.2010
1 L 95/09
Normen:
BBG § 31 Abs. 1 Nr. 1; BG LSA § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PersVG LSA § 61 Abs. 3; VwGO § 6; VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Bindung des Rechtsmittelgerichts an Beschlüsse nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Ablehnung eines Terminverlegungsantrages durch prozessleitende Verfügung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Antrages auf Vertagung eines Termins; Rechtsmittel gegen ein Ablehnungsgesuch; Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 1 L 95/09

DRsp Nr. 2010/5927

Bindung des Rechtsmittelgerichts an Beschlüsse nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Ablehnung eines Terminverlegungsantrages durch prozessleitende Verfügung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Antrages auf Vertagung eines Termins; Rechtsmittel gegen ein Ablehnungsgesuch; Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren

1. Grundsätzlich ist das Rechtsmittelgericht an die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 bis 3 VwGO gebunden und sind entsprechende Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen.2. Beschlüsse nach § 6 VwGO bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der formlosen, indes keiner förmlichen Bekanntgabe.3. Über die Ablehnung eines Terminverlegungsantrages ist durch prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.4. Bei Ablehnung eines Antrages auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist.