LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2012
13 Ta 59/12
Normen:
RVG § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 643/11

Bindung des Kostenbeamten an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 59/12

DRsp Nr. 2012/17288

Bindung des Kostenbeamten an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung gebunden und haben sie ungeprüft zur Grundlage der Kostenfestsetzung zu machen. Dementsprechend kann auf eine Beschwerde der Staatskasse nur geprüft werden, ob gebührenrechtliche Einwendungen begründet sind.

Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Februar 2012 - 18 Ca 643/11 - die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 17. Januar 2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2011 - 18 Ca 643/11 - zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55;

Gründe:

I. Am 14. Juni 2011 endete der vorliegende Rechtsstreit mit einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich. Am 28. Juni 2011 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Bereits am 17. Juni 2011 hatte die Klägervertreterin Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1.081,97 € beantragt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 13 der Beiakte verwiesen.