LAG Köln - Beschluss vom 26.10.2010
6 Ta 322/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3082/09

Bindung des Gerichts an ursprünglich bejahte Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung; rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei späterer Änderung der Rechtslage

LAG Köln, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 322/10

DRsp Nr. 2010/20523

Bindung des Gerichts an ursprünglich bejahte Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung; rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei späterer Änderung der Rechtslage

Die bewilligte Prozesskostenhilfe kann aufgrund einer späteren Änderung der Rechtslage, die zum Wegfall der Erfolgsaussicht führt, nicht entzogen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Prozesskostenhilfe entziehende Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.07.2010 - 4 Ca 3082/09 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124;

Gründe

Gr ü n d e :

I. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Das Arbeitsgericht durfte die dem Kläger mit Beschluss vom 20.10.2008 ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe für die am 18.12.2007 erhobene Zahlungsklage nicht mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage wieder entziehen.

§ 124 ZPO zählt die Gründe, aus denen die PKH-Bewilligung aufgehoben werden kann, abschließend auf (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rz. 2 m. w. N.). Auch wenn die Klage durch den Aufhebungsvertrag vom 16.05.2008 ohne weiteres unbegründet geworden ist, so bleibt das Arbeitsgericht an die ursprünglich bejahte Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gebunden. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich nicht unter eine der Fallgruppen des § subsumieren.