BVerwG - Beschluss vom 27.05.2010
6 PB 2.10
Normen:
BPersVWO § 34 Abs. 1; BPersVWO § 35 Abs. 1; BPersVG § 23 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 53 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 53 Abs. 5; SBG § 51 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2010, 1027
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 10760/09
VG Mainz, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 555/08

Bindung des Bezirkswahlvorstandes an die Mitteilung von Zahlen durch die in den Dienststellen i.d.R. Beschäftigten und zu deren Verteilung auf die Gruppen von den örtlichen Wahlvorständen

BVerwG, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 6 PB 2.10

DRsp Nr. 2010/11047

Bindung des Bezirkswahlvorstandes an die Mitteilung von Zahlen durch die in den Dienststellen i.d.R. Beschäftigten und zu deren Verteilung auf die Gruppen von den örtlichen Wahlvorständen

Der Bezirkswahlvorstand ist an die Zahlen, die ihm zu den in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und zu deren Verteilung auf die Gruppen von den örtlichen Wahlvorständen mitgeteilt wurden, nicht gebunden, wenn diese Zahlen mit den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke in den Gruppen nicht in Einklang stehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund -) vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVWO § 34 Abs. 1; BPersVWO § 35 Abs. 1; BPersVG § 23 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 53 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 53 Abs. 5; SBG § 51 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

1.

Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.