Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Februar 2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Vertriebsregion Nord zu beschäftigen.
Der Kläger (geb. am 05.04.1952) ist seit dem 01.02.1979 bei der Beklagten, die bundesweit Z. betreibt, als Koordinator Food/Merchandiser zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 6.291,67 beschäftigt. Der Kläger wohnt in A-Stadt. Im letzten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.09.1996 (Bl. 8 -10 d.A.) ist u.a. folgendes geregelt:
"§ 1 Tätigkeiten
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