LAG Köln - Urteil vom 16.03.2009
2 Sa 1167/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3259/08

Bindung des Arbeitnehmers an arbeitsvertraglich verlängerte Kündigungsfrist

LAG Köln, Urteil vom 16.03.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1167/08

DRsp Nr. 2009/11330

Bindung des Arbeitnehmers an arbeitsvertraglich verlängerte Kündigungsfrist

Enthält die arbeitsvertragliche Regelung sowohl eine eigenständige Regelung hinsichtlich des ausschließlich zulässigen Kündigungstermins zum Jahresende als auch eine vom seinerzeit gültigen Gesetz abweichende Regelung der Kündigungsfrist und wird damit nicht lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt ("Dieser Vertrag beginnt am 01.05.1990. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gelöst werden. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen"), gilt die vereinbarte Beendigungsregelung sowohl nach dem vereinbarten Kündigungstermin als auch nach der vereinbarten Kündigungsfrist für beide Parteien und nicht etwa nur für eine Kündigung der Arbeitgeberseite.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2008 - 5 Ca 3259/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: