LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2016
13 Sa 1574/15
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 1, Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 715/15

Bindung des Arbeitgebers an betriebsintern aufgestellte Kriterien für die Versetzung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 13 Sa 1574/15

DRsp Nr. 2016/9293

Bindung des Arbeitgebers an betriebsintern aufgestellte Kriterien für die Versetzung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern

1. Haben sich die Betriebsparteien auf Kriterien für die Entscheidung über die Versetzung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern geeinigt, so ist der Arbeitgeber bei der Ausübung des allein ihm zustehenden Auswahlermessens hieran gebunden. 2. Haben die Betriebsparteien sich darauf geeinigt, dass Arbeitnehmer, die keinen Führerschein haben, grundsätzlich nicht versetzt werden sollen, so fallen hierunter auch Arbeitnehmer, die aufgrund ärztlicher Bescheinigung kein Fahrzeug bei Dämmerung und Dunkelheit führen dürfen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.09.2015 - 5 Ca 715/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 1, Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche. Sie unterhält u.a. ein Werk 1 in S und ein Werk 2 in C.