BAG - Urteil vom 12.04.2016
9 AZR 673/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 135; BGB § 136; BGB § 162 Abs. 2; Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien vom 31.08.1991 (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) § 35; Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) § 1; Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) § 14; Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) § 16; Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GG Art. 33 Abs. 2
ArbRB 2016, 264
BAGE 155, 29
BB 2016, 1716
EzA-SD 2016, 12
GG Art. 33 Abs. 2
NZA 2016, 1279
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 682/14
ArbG Berlin, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 5250/13

Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG auch bei Eigentumsnutzung in zivilrechtlicher Form einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBereichsleiter-/in Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG bei Zuordnung der Stelle zur öffentlichen Gewalt und Einbindung in die StaatsorganisationKein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung einer zwischenzeitlich schon anderweitig besetzten StelleNeues Auswahlverfahren bei Neuausschreibung einer Stelle nur bei Abbruch des laufendenden Verfahrens aus sachlichen Gründen

BAG, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 673/14

DRsp Nr. 2016/11808

Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG auch bei Eigentumsnutzung in zivilrechtlicher Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereichsleiter-/in Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG bei Zuordnung der Stelle zur öffentlichen Gewalt und Einbindung in die Staatsorganisation Kein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung einer zwischenzeitlich schon anderweitig besetzten Stelle Neues Auswahlverfahren bei Neuausschreibung einer Stelle nur bei Abbruch des laufendenden Verfahrens aus sachlichen Gründen

Die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert jedenfalls dann nicht die Annahme eines öffentlichen Amts iSd. Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ausschließlich öffentlich-rechtliche Anstalten Gesellschafterinnen sind und sich der Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erschöpft. Orientierungssatz: Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der öffentlichen Hand beherrscht und ist alleiniger Gesellschaftszweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, findet Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung, sodass Stellen bei der Gesellschaft als öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen sind.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2014 - 18 Sa 682/14 - aufgehoben.