Die Parteien streiten über den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit.
Wegen des Sachverhalts in seinen Einzelheiten wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 48/49 der Akte des Arbeitsgerichts), aus dem sich die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen im Einzelnen ergeben. Von einer Wiederholung wird insoweit abgesehen. Hinsichtlich der Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im Ausbildungsverhältnis haben die Parteien in § 5 des Ausbildungsvertrags Folgendes vereinbart:
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