LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.09.2009
4 Ta 7/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; VO zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 6 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 433/08

Bindung an Antragstellung zur Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeverfahren; Absetzbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 7/09

DRsp Nr. 2009/20866

Bindung an Antragstellung zur Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeverfahren; Absetzbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Im Prozesskostenhilfe(beschwerde)verfahren sind die Gerichte nicht befugt, dem Antragsteller mehr zuzusprechen (hier: eine geringere Rate), als dieser beantragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII zu bemessen. Der dort genannte Pauschbetrag von monatlich 5,20 pro Entfernungskilometer deckt jedenfalls derzeit noch die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne einer Mindestabsicherung ab. Eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien scheidet im Prozesskostenhilfeverfahren aus (im Anschluss an OLG Karlsruhe, 29.01.2009 - 2 UF 102/08).

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19.11.2008 - 3 Ca 433/08 - abgeändert:

Der Beteiligte zu 1 hat auf die Prozess-/ Verfahrenskosten Monatsraten in Höhe von € 75,00 zu zahlen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; VO zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 6 Nr. 2;

Gründe:

I.