Die Parteien streiten über das Bestehen einer Anwartschaft des Klägers auf Leistungen aus dem Pensionsplan der Beklagten.
Der am geborene Kläger begann am 1.8.1988 bei der Beklagten seine Ausbildung zum Papiermacher auf Grund des Ausbildungsvertrags vom 6.7.1988. Zuvor hatte der Kläger am 30.6.1988 seinen Wehrdienst beendet und war ab 11.7.1988 bis zum Beginn seines Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten aushilfsweise beschäftigt. Das Ausbildungsverhältnis endete am 8.2.1991 mit dem vorzeitigen Bestehen der Abschlussprüfung. Ohne Unterbrechung arbeitete der Kläger bei der Beklagten weiter, und zwar ab 1.3.1991 gemäß dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28.2.1991 als zweiter Maschinengehilfe KM 1. Am 1.10.1998 wurde dem Kläger eine Ehrung der Beklagten aus Anlass seines 10-jährigen Dienstjubiläums zuteil.
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